Zum berechtigten langfristigen (länger als 3 Monate) Aufenthalt in Deutschland muss man entweder Deutscher oder freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger sein oder ein Aufenthaltsrecht in Form eines sogenannten Aufenthaltstitels besitzen.

Ausländer, die kein explizites Recht zum Aufenthalt haben sind auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, das Land zu verlassen. Häufig erlässt die zuständige Ausländerbehörde vor der Ausweisung zunächst eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung, mit der dem Betroffenen eine letzte Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wird. Wer innerhalb dieser Frist das Land nicht verlässt, kann abgeschoben werden, das bedeutet zwangsweise außer Landes gebracht werden.

In der Abteilung für Abschiebehaftsachen wird über Anträge der Ausländerbehörden auf Anordnung beziehungsweise Verlängerung der Abschiebehaft entschieden. Entscheidungen, ob ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist, ergehen zum Beispiel wenn

  • der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  • die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben unter der er erreichbar ist,
  • er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegeben Ort angetroffen wurde,
  • er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
  • der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
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