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Nach dem Tod einer Person tritt entweder die gesetzliche Erbfolge oder die gewillkürte Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und der Ehegatte. Nähere Verwandte erben vor weiter entfernten Verwandten. Die gewillkürte Erbfolge beruht auf dem Willen des Erblassers, festgehalten in einer Verfügung von Todes wegen:
In jedem Fall bleibt das Vermögen des Erblassers zunächst als Einheit bestehen und geht als Ganzes auf den oder die Erben über, wobei mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden. Keiner der Miterben kann über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, wohl aber über seinen Anteil am gesamten Nachlass. Die Erbmasse bleibt gemeinschaftliches Vermögen bis zur Auseinandersetzung.
Errichtung eines Testaments
Testamente können entweder beim Notar oder auch privatschriftlich errichtet werden. Für die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments ist eine eigenhändig geschriebene (nicht mit dem PC!) und unterschriebene Erklärung zwingend vorgeschrieben. Eine Nichtbeachtung würde die Unwirksamkeit des Testaments nach sich ziehen. Das eigenhändige Testament soll Zeit und Ort der Errichtung erkennen lassen. Ebenso soll die Unterschrift auch den Vornamen und Nachnamen des Erblassers enthalten. Ein Ehegattentestament kann in gleicher Weise errichtet werden; soweit es privatschriftlich errichtet werden soll, genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Dabei soll der mitunterzeichnende Ehegatte auch Ort und Datum seiner Unterschrift beifügen. Verwahrung und Eröffnung von Testamenten beim Nachlassgericht Verfügungen von Todes wegen können beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Sie zeichnet sich durch ein großes Maß an Sicherheit aus; Annahme, Aufbewahrung und Rückgabe sind mit besonderer Sicherung gegen Verlust oder Beschädigung versehen. Ein in der Verwahrung des Amtsgerichts befindliches Testament ist nach dem Tod des Erblassers zu eröffnen. Auf das eröffnete Testament wird der Eröffnungsstempel gesetzt, über den gesamten Vorgang wird ein Eröffnungsprotokoll aufgenommen. Das Nachlassgericht benachrichtigt die Beteiligten von dem Inhalt des Testaments. Derjenige, der im Besitz einer Verfügung von Todes wegen eines Dritten ist, ist verpflichtet, diese dem Nachlassgericht sofort nach dem Tode des Erblassers vorzulegen. Die vorzeitige Herausgabe eines in der Verwahrung der Amtsgerichts befindlichen Testaments kann nur an den oder die Erblasser persönlich erfolgen; sie erfolgt also auch bei geschiedenen Personen nur an beide gemeinschaftlich. Natürlich können aber auch beide Ehegatten das Testament gemeinschaftlich aufheben und neu testieren. Ist das Testament öffentlich errichtet worden und damit beim Amtsgericht hinterlegt, können die Ehegatten das Testament nur gemeinschaftlich herausverlangen, § 2272 BGB, denn durch die Rücknahme eines öffentlichen Testaments wird dieses widerrufen, § 2256 I BGB.
Erbschein als Nachweis für den/die Erben
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, dass das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag über sein Erbrecht erteilt. Unterschieden wird zwischen folgenden Erbscheinsarten:
Richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz, sind die Urkunden, die die Erbberechtigung jedes einzelnen Erben nachweisen (Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden), dem Gericht vorzulegen. Bei gewillkürter Erbfolge sind sämtliche errichteten Testamente vorzulegen. Ein Erbscheinsantrag mit dazugehöriger eidesstattlicher Versicherung diverser Angaben kann entweder beim Notar oder bei jedem Amtsgericht beurkundet werden.
Ausschlagung einer Erbschaft
Die Erbschaft fällt dem (testamentarischen oder gesetzlichen) Erben unmittelbar mit dem Tode des Erblassers zu. Er ist jedoch nicht gezwungen, sie anzunehmen, sondern kann sie auch ausschlagen. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft stillschweigend oder ausdrücklich angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, nachdem der Erbe vom Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat; ist er durch Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen, beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor der Eröffnung des Testaments. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, so verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Ausschlagung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar erklärt werden. Sofern sie vor einem Notar erklärt wird, wird sie wirksam mit Zugang beim Nachlassgericht. Mit ihrem Wirksamwerden wird der Ausschlagende behandelt, als sei er vorverstorben. Es wird derjenige Erbe, der an seine Stelle tritt.
Sonstige wissenswerte Informationen
Telefonnummer der Zentrale: 05251 126-0
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Zusätzliche Informationen |
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